Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Alles zur Krankschreibung

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) – im Alltag schlicht "Krankschreibung" genannt – ist seit dem 1. Januar 2023 elektronisch. Das heißt: Ihr Arzt übermittelt die eAU direkt an Ihre Krankenkasse, und Ihr Arbeitgeber ruft die Daten dort digital ab. Den gelben Schein auf Papier gibt es zwar noch als Ausdruck für Ihre Unterlagen, aber die Übermittlungspflicht läuft komplett digital. Krank melden müssen Sie sich trotzdem selbst – und zwar am ersten Krankheitstag beim Arbeitgeber.

Die elektronische AU (eAU): Was hat sich geändert?

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Alles zur Krankschreibung

Seit Anfang 2023 läuft der Prozess so: Sie gehen zum Arzt, der stellt die Arbeitsunfähigkeit fest und übermittelt die eAU elektronisch an Ihre Krankenkasse. Ihr Arbeitgeber kann die eAU dann bei der Krankenkasse digital abrufen – er braucht keinen Papierschein mehr von Ihnen.

Was bedeutet das für Sie konkret?

  • Sie müssen dem Arbeitgeber keinen gelben Schein mehr vorlegen oder schicken
  • Sie müssen sich aber weiterhin selbst krankmelden – die eAU ersetzt nicht die Pflicht, den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren
  • Privatversicherte und Minijobber sind vom eAU-Verfahren noch ausgenommen – hier gilt weiterhin der Papierschein
  • Bei Ärzten ohne eAU-Anbindung (selten, aber möglich) erhalten Sie weiterhin eine Papierbescheinigung

Die Umstellung klappt inzwischen recht gut, auch wenn es anfangs geruckelt hat. Trotzdem der Rat: Lassen Sie sich beim Arzt den Patientenausdruck geben und heben Sie ihn auf. Für den Fall, dass die elektronische Übermittlung einmal hakt.

Wann muss ich mich krankmelden?

Die gesetzliche Regelung nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) ist eindeutig: Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. "Unverzüglich" heißt in der Praxis: am ersten Krankheitstag, möglichst vor Arbeitsbeginn.

Wie Sie sich krankmelden – Anruf, E-Mail, SMS, WhatsApp – ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das regelt Ihr Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Im Zweifelsfall: Anrufen ist am sichersten, weil Sie sofort wissen, dass die Information angekommen ist.

Ab wann brauche ich ein Attest?

Hier gibt es ein weit verbreitetes Missverständnis. Das Gesetz sagt: Die ärztliche Bescheinigung ist vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert – also ab dem vierten Tag. Aber Vorsicht: Ihr Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag oder per Weisung verlangen, dass Sie die AU schon ab dem ersten Tag vorlegen. Das ist rechtlich zulässig und kommt in der Praxis häufig vor.

Prüfen Sie also Ihren Arbeitsvertrag. Steht dort "ab dem ersten Krankheitstag", müssen Sie sofort zum Arzt – auch bei einer Erkältung, die nach zwei Tagen vorbei wäre.

Wie lange kann ich krankgeschrieben werden?

Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Obergrenze für die Dauer einer einzelnen Krankschreibung. In der Praxis stellen Ärzte die AU aber in der Regel für maximal zwei Wochen aus und verlängern dann bei Bedarf. Bei chronischen Erkrankungen oder nach Operationen sind auch längere Erstbescheinigungen möglich.

Die wirtschaftlich relevante Grenze liegt bei sechs Wochen (42 Tage): So lange zahlt Ihr Arbeitgeber das volle Gehalt weiter (Entgeltfortzahlung nach dem EntgFG). Danach springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein – das ist allerdings deutlich weniger als Ihr normales Gehalt.

Die 78-Wochen-Grenze

Krankengeld wird maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit gezahlt (§ 48 SGB V). Abzüglich der sechs Wochen Entgeltfortzahlung bleiben also 72 Wochen Krankengeldbezug. Danach endet der Anspruch – und es droht eine Lücke, bis gegebenenfalls eine Erwerbsminderungsrente greift.

Telefonische Krankschreibung: Geht das noch?

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Alles zur Krankschreibung - illustration

Ja, die telefonische Krankschreibung wurde nach der Corona-Pandemie dauerhaft eingeführt. Seit dem 7. Dezember 2023 können Ärzte Patienten, die ihnen bekannt sind, bei leichten Atemwegserkrankungen telefonisch für bis zu fünf Tage krankschreiben – ohne dass ein persönlicher Arztbesuch nötig ist.

Die Voraussetzungen:

  • Der Patient ist in der Praxis bekannt (war dort schon mindestens einmal)
  • Es handelt sich um eine Erkrankung, die keine körperliche Untersuchung erfordert
  • Die Erstbescheinigung gilt für maximal 5 Kalendertage
  • Eine einmalige Verlängerung um weitere 5 Tage ist möglich (telefonisch oder per Videosprechstunde)

Für schwere Erkrankungen, unbekannte Patienten oder wenn der Arzt eine Untersuchung für nötig hält, muss weiterhin ein persönlicher Termin stattfinden. Mehr zur Frage, ob eine rückwirkende Krankschreibung möglich ist, erfahren Sie in unserem separaten Artikel.

Was steht auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Die AU enthält verschiedene Informationen – aber nicht alle davon sieht Ihr Arbeitgeber:

  • Für den Arbeitgeber: Name des Versicherten, Beginn und voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt, ob die AU durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde
  • Nicht für den Arbeitgeber: Die Diagnose (ICD-10-Code) – diese erhält nur die Krankenkasse. Ihr Arbeitgeber erfährt also nicht, woran Sie erkrankt sind

Das ist ein wichtiger Punkt, den viele nicht wissen: Ihr Chef hat kein Recht zu erfahren, was Ihnen fehlt. Auch nicht auf Nachfrage. Sie können natürlich freiwillig etwas sagen ("Erkältung", "Rücken"), aber Sie müssen es nicht.

Krankmeldung und Kündigung: Ihre Rechte

Ein weit verbreiteter Mythos: "Während einer Krankschreibung kann man nicht gekündigt werden." Das stimmt so nicht. Eine Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich möglich und wirksam. Die Krankschreibung schützt nicht vor einer Kündigung.

Was allerdings gilt: Eine Kündigung wegen häufiger oder langer Krankheit (personenbedingte Kündigung) muss strenge Voraussetzungen erfüllen – negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen, keine milderen Mittel. In der Praxis scheitern viele solcher Kündigungen vor dem Arbeitsgericht.

Besondere Situationen

Krank im Urlaub

Werden Sie im Urlaub krank, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet – vorausgesetzt, Sie haben eine ärztliche AU. Die Urlaubstage stehen Ihnen dann weiterhin zu (§ 9 BUrlG). Das gilt auch bei Erkrankung im Ausland – allerdings müssen Sie dort einen Arzt aufsuchen und die AU-Bescheinigung übersetzen lassen, falls nötig.

Krank am Wochenende oder Feiertag

Die AU beginnt in der Regel am Tag des Arztbesuchs. Wenn Sie am Freitag erkranken und erst Montag zum Arzt gehen, kann die AU nur ab Montag ausgestellt werden – es sei denn, der Arzt stellt sie rückwirkend aus (maximal drei Tage). Für das Wochenende selbst brauchen Sie keine AU, da es keine Arbeitstage sind – aber die Krankmeldung beim Arbeitgeber sollte trotzdem erfolgen.

Kind krank: Kinderkrankengeld

Wenn Ihr Kind krank ist und Sie deshalb nicht arbeiten können, haben Sie Anspruch auf Kinderkrankengeld. Seit 2024 stehen jedem Elternteil 15 Arbeitstage pro Kind und Jahr zu (Alleinerziehende: 30 Tage). Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettoentgelts. Für die Beantragung brauchen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes – den sogenannten "Kinderkrankenschein" vom Kinderarzt.

Pflichten während der Krankschreibung

Krankgeschrieben bedeutet nicht "Hausarrest". Sie dürfen alles tun, was Ihrer Genesung nicht schadet. Ein Spaziergang bei einer Erkältung? Kein Problem. Einkaufen gehen? Selbstverständlich. Ins Schwimmbad bei einem gebrochenen Arm? Eher fragwürdig.

Was Sie nicht tun sollten: Aktivitäten, die im Widerspruch zu Ihrer Erkrankung stehen. Wer wegen Rückenschmerzen krankgeschrieben ist und dann Möbel schleppt, riskiert eine Abmahnung. Wer während einer Depression spazieren geht, tut hingegen etwas für seine Genesung – das ist ausdrücklich erlaubt.

Ihre Hauptpflicht: Alles tun, was die Genesung fördert. Verordnete Medikamente nehmen, Arzttermine wahrnehmen, sich ausruhen, wenn der Arzt das empfiehlt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, warum ich krank bin?

Nein. Sie müssen nur mitteilen, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange voraussichtlich. Die Art der Erkrankung geht den Arbeitgeber nichts an. Auch der Betriebsarzt darf die Diagnose nicht an den Arbeitgeber weitergeben. Wenn Ihr Chef insistiert, können Sie höflich darauf hinweisen, dass Sie dazu keine Auskunft geben müssen.

Was passiert, wenn ich die Krankschreibung vergesse oder zu spät einreiche?

Durch die eAU hat sich dieses Problem weitgehend erledigt – die elektronische Übermittlung läuft automatisch. Wenn es dennoch zu einer Verzögerung kommt (z.B. weil Sie erst am dritten Tag zum Arzt gehen, obwohl der Arbeitgeber ab Tag eins eine AU verlangt), riskieren Sie eine Abmahnung. In der Theorie kann der Arbeitgeber bei fehlendem Nachweis die Entgeltfortzahlung verweigern – das kommt aber in der Praxis selten vor, wenn Sie die AU zeitnah nachreichen.

Darf ich während einer Krankschreibung verreisen?

Grundsätzlich ja – solange die Reise der Genesung nicht schadet. Ein Erholungsurlaub an der See bei einer psychischen Erkrankung kann sogar förderlich sein. Aber: Informieren Sie im Zweifelsfall Ihren Arbeitgeber und besprechen Sie es mit Ihrem Arzt. Bei Krankengeldbezug müssen Sie die Krankenkasse über Reisen ins Ausland informieren – innerhalb der EU ist das unproblematisch, außerhalb kann der Krankengeldanspruch ruhen.

Kann der Arbeitgeber mich trotz Krankschreibung zur Arbeit bitten?

Nein, der Arbeitgeber darf Sie nicht auffordern, trotz AU zu arbeiten. Umgekehrt dürfen Sie aber freiwillig arbeiten gehen, wenn Sie sich besser fühlen – die AU ist eine Prognose, kein Arbeitsverbot (außer bei Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz oder Infektionsschutzgesetz). Wenn Sie vorzeitig wieder arbeiten, brauchen Sie keine "Gesundschreibung".

Was ist der Unterschied zwischen Erst- und Folgebescheinigung?

Die Erstbescheinigung wird beim ersten Arztbesuch wegen einer neuen Erkrankung ausgestellt. Wenn die Erkrankung länger dauert, stellt der Arzt eine Folgebescheinigung aus. Wichtig: Zwischen Erst- und Folgebescheinigung bzw. zwischen zwei Folgebescheinigungen darf kein Werktag ohne AU liegen – sonst gilt die Arbeitsunfähigkeit als unterbrochen, und die 6-Wochen-Frist für die Entgeltfortzahlung beginnt von vorn.

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