Krankengeld berechnen: So viel steht Ihnen zu
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, darf aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Davon werden noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen – übrig bleiben in der Praxis rund 65 bis 75 Prozent des letzten Nettogehalts. Bei einem Bruttogehalt von 3.500 Euro monatlich entspricht das einem Krankengeld von etwa 2.100 Euro netto. Der Anspruch besteht für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Erkrankung.
Wann wird Krankengeld gezahlt?
Krankengeld springt ein, wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet. Die Entgeltfortzahlung läuft sechs Wochen (42 Kalendertage) nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit – so lange zahlt der Arbeitgeber Ihr volles Gehalt weiter. Ab dem 43. Tag übernimmt die gesetzliche Krankenkasse mit dem Krankengeld.
Das bedeutet: Wer nach einer Woche Grippe wieder gesund ist, bekommt gar kein Krankengeld – das zahlt alles der Arbeitgeber. Krankengeld wird erst relevant bei längeren Erkrankungen: nach Operationen, bei chronischen Krankheiten, psychischen Erkrankungen oder schweren Unfällen.
Voraussetzung für den Krankengeldanspruch: Sie sind gesetzlich krankenversichert und haben einen Anspruch auf Krankengeld. Das gilt für alle Pflichtversicherten automatisch. Freiwillig Versicherte und Selbstständige müssen gegebenenfalls einen Wahltarif mit Krankengeldanspruch gewählt haben.
Die Berechnung im Detail
Schritt 1: 70% vom Brutto berechnen
Grundlage ist das regelmäßige Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor der Erkrankung (bei Monatsentgelt) oder der letzten zwölf Monate (bei schwankendem Einkommen). Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld werden berücksichtigt.
Beispiel: Bruttogehalt 4.000 Euro/Monat.
70% davon = 2.800 Euro/Monat = 93,33 Euro/Kalendertag (2.800 ÷ 30).
Schritt 2: 90%-Netto-Deckel prüfen
Das Krankengeld darf 90% des Nettoentgelts nicht übersteigen. Bei 4.000 Euro brutto liegt das Netto je nach Steuerklasse und Abzügen bei ca. 2.600 Euro (Steuerklasse I).
90% davon = 2.340 Euro/Monat = 78,00 Euro/Kalendertag.
Da 78,00 Euro (90% Netto) weniger ist als 93,33 Euro (70% Brutto), greift der Deckel: Sie bekommen 78,00 Euro pro Kalendertag.
Schritt 3: Sozialversicherungsbeiträge abziehen
Vom Krankengeld müssen Sie noch Ihren Anteil an der Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen – nicht aber Krankenversicherung. Das sind zusammen rund 12 Prozent.
78,00 Euro × 0,88 = 68,64 Euro pro Kalendertag netto.
Monatlich (× 30): 2.059 Euro.
Zum Vergleich: Ihr normales Nettogehalt lag bei rund 2.600 Euro. Das Krankengeld liegt also bei etwa 79% des Nettogehalts – nicht üppig, aber auch kein Totalausfall.
Die Beitragsbemessungsgrenze beachten
Das Krankengeld wird maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze der GKV berechnet (2026: 66.150 Euro/Jahr = 5.512,50 Euro/Monat). Wer mehr verdient, bekommt trotzdem nicht mehr Krankengeld. Das maximale kalendertägliche Krankengeld liegt 2026 bei rund 120 Euro brutto, nach Abzügen etwa 106 Euro netto – also maximal rund 3.180 Euro netto im Monat.
Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Die 78-Wochen-Regelung (§ 48 SGB V) ist zentral: Für dieselbe Krankheit haben Sie Anspruch auf maximal 78 Wochen Krankengeld innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Davon entfallen die ersten 6 Wochen auf die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers – es bleiben also 72 Wochen reiner Krankengeldbezug.
Was bedeutet "dieselbe Krankheit"?
Hier wird es wichtig: Wenn Sie wegen Rückenproblemen krankgeschrieben sind und nach 40 Wochen wieder arbeiten, aber drei Monate später erneut wegen Rückenproblemen ausfallen, wird die neue Fehlzeit auf die 78 Wochen angerechnet. Fallen Sie dagegen wegen einer anderen Krankheit aus – sagen wir wegen einer Depression – beginnt der 78-Wochen-Zeitraum für diese Krankheit neu.
Es gibt eine wichtige Ausnahme: Waren Sie zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate arbeitsfähig oder liegen seit Beginn der ersten AU mindestens drei Jahre, entsteht ein neuer Anspruch auf 78 Wochen (§ 48 Abs. 2 SGB V).
Krankengeld beantragen: Was müssen Sie tun?
Einen formellen "Antrag" auf Krankengeld gibt es nicht. Die Kasse zahlt automatisch, wenn:
- Die Entgeltfortzahlung ausläuft (nach 42 Tagen)
- Eine lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt
- Die AU rechtzeitig bei der Kasse eingeht (seit 2023 per eAU automatisch)
Was Sie trotzdem tun sollten: Rufen Sie Ihre Krankenkasse an, sobald absehbar ist, dass die Erkrankung länger als sechs Wochen dauern wird. Die Kasse erklärt Ihnen den Ablauf und schickt gegebenenfalls Formulare – zum Beispiel die Verdienstbescheinigung, die Ihr Arbeitgeber ausfüllen muss.
Die häufigsten Stolperfallen beim Krankengeld
Lücke in der AU
Die gefährlichste Falle: Wenn zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch nur ein Werktag ohne AU liegt, kann die Kasse das Krankengeld einstellen. Der Anspruch "ruht" dann nicht – er endet. Und einen neuen Anspruch aufzubauen erfordert, dass Sie tatsächlich wieder arbeitsfähig waren.
Deshalb: Gehen Sie rechtzeitig zur Verlängerung. Am besten am letzten Tag der aktuellen AU, spätestens am nächsten Werktag. Und lassen Sie sich den Termin schriftlich bestätigen – falls die Praxis überbucht ist und Sie keinen Termin bekommen, kann das den Anspruch retten.
Aufforderung zur Reha
Die Krankenkasse kann Sie nach einigen Wochen Krankengeldbezug auffordern, einen Reha-Antrag zu stellen. Das ist ein zweischneidiges Schwert: Eine Reha kann Ihnen helfen, wieder arbeitsfähig zu werden. Aber wenn die Deutsche Rentenversicherung im Reha-Verfahren feststellt, dass Sie dauerhaft erwerbsgemindert sind, kann das zum Ende des Krankengeldes führen.
Tipp: Lassen Sie sich vor der Antragstellung beraten – von der Rentenversicherung, einem Sozialverband (VdK, SoVD) oder einem Anwalt für Sozialrecht.
Krankengeldbescheid prüfen
Die Höhe des Krankengeldes wird von der Kasse auf Basis der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers berechnet. Fehler kommen vor – prüfen Sie den Bescheid und vergleichen Sie mit Ihren Gehaltsabrechnungen. Insbesondere Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Boni) werden manchmal vergessen.
Nach dem Krankengeld: Was kommt dann?
Wenn die 78 Wochen ausgeschöpft sind, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Krankengeld für dieselbe Erkrankung. Die nächsten Schritte hängen von Ihrer Situation ab:
- Arbeitslosengeld: Wenn Sie Ihren Job verloren haben, können Sie ALG I beantragen – auch bei fortdauernder Erkrankung ("nahtlose Arbeitsfähigkeit")
- Erwerbsminderungsrente: Wenn Sie dauerhaft nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten können
- Wiedereingliederung: Stufenweise Rückkehr in den Job (Hamburger Modell)
Die Übergänge sind komplex und können Lücken haben. Lassen Sie sich frühzeitig beraten – am besten schon in der zweiten Hälfte des Krankengeldbezugs.
Krankengeld für Selbstständige
Selbstständige, die freiwillig in der GKV versichert sind, haben nur Anspruch auf Krankengeld, wenn sie den allgemeinen Beitragssatz von 14,6% zahlen (nicht den ermäßigten Satz von 14,0%). Alternativ können sie einen Wahltarif Krankengeld abschließen.
Das Krankengeld für Selbstständige beginnt in der Regel erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit – die ersten 42 Tage müssen sie selbst überbrücken. Manche Wahltarife bieten Krankengeld ab dem 15. oder 22. Tag – gegen einen höheren Beitrag.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich mich während des Krankengeldbezugs bei der Krankenkasse melden?
Ja. Die Kasse kann Sie zu einer Untersuchung beim Medizinischen Dienst (MD) einladen, um die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit zu prüfen. Dieser Einladung müssen Sie folgen – andernfalls kann die Kasse das Krankengeld einstellen. Auch Reha-Maßnahmen oder Maßnahmen der stufenweisen Wiedereingliederung können verlangt werden.
Wird Krankengeld versteuert?
Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Das heißt: Das Krankengeld erhöht den Steuersatz für Ihr übriges Einkommen. In der Steuererklärung müssen Sie das erhaltene Krankengeld angeben – die Kasse bescheinigt den Betrag am Jahresende. In der Praxis kann das zu einer Nachzahlung führen.
Darf ich während des Krankengeldbezugs in den Urlaub fahren?
Innerhalb Deutschlands und der EU: Ja, grundsätzlich schon – solange die Reise der Genesung nicht schadet. Sie müssen aber erreichbar bleiben und Arzttermine wahrnehmen können. Bei Reisen außerhalb der EU sollten Sie die Krankenkasse vorab informieren und eine Genehmigung einholen – andernfalls kann das Krankengeld ruhen.
Kann die Krankenkasse das Krankengeld kürzen?
Die Höhe des Krankengeldes ist gesetzlich festgelegt und kann von der Kasse nicht einseitig gekürzt werden. Was aber passieren kann: Wenn sich Ihr Einkommen vor der Erkrankung geändert hat (z.B. durch Teilzeit oder Gehaltsreduzierung), basiert die Berechnung auf dem niedrigeren Entgelt. Prüfen Sie die Berechnung genau und legen Sie bei Fehlern Widerspruch ein.
Bekomme ich Krankengeld, wenn ich arbeitslos bin?
Ja, auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld I haben Sie Anspruch auf Krankengeld. Es wird in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt. Bei ALG-II-Bezug (Bürgergeld) gibt es dagegen kein Krankengeld – das Bürgergeld wird bei Krankheit weitergezahlt.