Mutterschutz: Dauer, Gehalt und Ihre Rechte
Der Mutterschutz umfasst in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt – insgesamt also 14 Wochen, in denen Sie nicht arbeiten müssen und trotzdem Ihr volles Nettogehalt erhalten. Das setzt sich zusammen aus dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse (maximal 13 Euro pro Tag) und einem Arbeitgeberzuschuss, der die Differenz zu Ihrem Nettolohn ausgleicht. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder behinderten Kindern verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt auf 12 Wochen.
Die Schutzfristen: Wann beginnt und endet der Mutterschutz?
Vor der Geburt: 6 Wochen
Die vorgeburtliche Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Der Termin wird vom Gynäkologen berechnet und im Mutterpass dokumentiert. Ihr Arbeitgeber darf Sie in dieser Zeit nicht beschäftigen – es sei denn, Sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen.
Mal ehrlich: Ob Sie in den letzten Wochen vor der Geburt noch arbeiten wollen, ist eine sehr persönliche Entscheidung. Manche Frauen fühlen sich fit und wollen lieber nach der Geburt mehr Zeit haben. Andere brauchen die Ruhe dringend. Beides ist völlig in Ordnung – und beides ist Ihr Recht.
Nach der Geburt: 8 Wochen (oder 12)
Die nachgeburtliche Schutzfrist ist strikt: Sie dürfen in den ersten acht Wochen nach der Entbindung auf keinen Fall arbeiten – auch nicht freiwillig (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Das ist ein absolutes Beschäftigungsverbot ohne Ausnahme.
Die Frist verlängert sich auf 12 Wochen bei:
- Frühgeburten (vor der 37. SSW oder unter 2.500g Geburtsgewicht)
- Mehrlingsgeburten (Zwillinge, Drillinge etc.)
- Geburt eines Kindes mit Behinderung (auf Antrag der Mutter)
Bei einer Frühgeburt wird außerdem die Zeit, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurde, an die nachgeburtliche Frist angehängt. Beispiel: Das Kind kommt drei Wochen zu früh – dann werden die drei "nicht genutzten" Wochen der vorgeburtlichen Frist zu den acht (oder zwölf) Wochen nach der Geburt addiert.
Was bekommen Sie während des Mutterschutzes?
Mutterschaftsgeld der Krankenkasse
Gesetzlich Versicherte erhalten Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse – maximal 13 Euro pro Kalendertag (§ 24i SGB V). Das ist nicht viel – aber es wird durch den Arbeitgeberzuschuss aufgestockt.
Privat Versicherte und geringfügig Beschäftigte erhalten kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, sondern ein einmaliges Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung in Höhe von maximal 210 Euro. Den Arbeitgeberzuschuss gibt es aber trotzdem.
Arbeitgeberzuschuss
Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld (13 Euro/Tag) und Ihrem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate. In der Praxis bedeutet das: Sie erhalten Ihr volles Nettogehalt – als wären Sie normal arbeiten gegangen.
Rechenbeispiel: Nettogehalt 2.400 Euro/Monat = 80 Euro/Tag. Mutterschaftsgeld: 13 Euro/Tag. Arbeitgeberzuschuss: 67 Euro/Tag. Zusammen: 80 Euro/Tag = volles Netto.
Der Arbeitgeberzuschuss ist übrigens für den Arbeitgeber nicht so teuer, wie es klingt: Er bekommt die Kosten über die U2-Umlage (Ausgleichsverfahren nach dem AAG) vollständig von der Krankenkasse erstattet. Der Mutterschutz kostet den Arbeitgeber also im Grunde nichts – ein Argument, das bei Vorstellungsgesprächen leider trotzdem selten jemand erwähnt.
Beschäftigungsverbot: Vor und nach dem Mutterschutz
Neben den Schutzfristen gibt es das individuelle Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG), das deutlich weiter gehen kann. Ein Arzt kann es aussprechen, wenn die Fortführung der Arbeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet. Typische Gründe: Risikoschwangerschaft, vorzeitige Wehen, Bluthochdruck, starke Übelkeit.
Das individuelle Beschäftigungsverbot kann zu jedem Zeitpunkt der Schwangerschaft ausgesprochen werden – auch schon im ersten Trimester. Während des Beschäftigungsverbots erhalten Sie weiterhin Ihr volles Gehalt (Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG).
Betriebliches Beschäftigungsverbot
Zusätzlich muss der Arbeitgeber prüfen, ob Ihre Arbeit Gefahren für Sie oder Ihr Kind birgt. Das betriebliche Beschäftigungsverbot (§ 13 MuSchG) wird vom Arbeitgeber auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung ausgesprochen. Typische Fälle: Arbeit mit Gefahrstoffen, schweres Heben (über 5 kg regelmäßig), Nachtarbeit, Arbeit im Stehen über längere Zeit.
Wenn der Arbeitgeber die Gefährdung nicht durch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes beseitigen kann und auch kein anderer geeigneter Arbeitsplatz verfügbar ist, darf die Schwangere nicht arbeiten – bei vollem Lohn.
Kündigungsschutz: Wann beginnt er?
Der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz ist einer der stärksten im deutschen Arbeitsrecht. Er beginnt mit Beginn der Schwangerschaft und endet vier Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG). In dieser Zeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen – egal aus welchem Grund.
Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss von der Schwangerschaft wissen – oder spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung darüber informiert werden. Deshalb der Rat: Teilen Sie die Schwangerschaft dem Arbeitgeber zeitnah mit. Auch wenn es keine gesetzliche Pflicht gibt, es sofort zu sagen – je früher er es weiß, desto besser sind Sie geschützt.
Wenn Sie nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen, schließt sich der Kündigungsschutz der Elternzeit nahtlos an.
Mutterschutz bei besonderen Beschäftigungsverhältnissen
Minijob und Teilzeit
Der volle Mutterschutz gilt auch bei geringfügiger Beschäftigung und Teilzeit. Einziger Unterschied: Bei einem Minijob gibt es kein Mutterschaftsgeld von der GKV, sondern nur das einmalige Mutterschaftsgeld vom Bundesamt (max. 210 Euro). Der Arbeitgeberzuschuss wird aber trotzdem gezahlt.
Befristetes Arbeitsverhältnis
Der Mutterschutz verlängert ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht. Wenn Ihr Vertrag während des Mutterschutzes ausläuft, endet er zum vereinbarten Datum. Der Kündigungsschutz schützt nur vor einer aktiven Kündigung, nicht vor dem Auslaufen einer Befristung.
Selbstständige
Für Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz leider nicht. Es gibt keinen gesetzlichen Mutterschutz, kein Beschäftigungsverbot und keinen Arbeitgeberzuschuss. Freiwillig GKV-Versicherte Selbstständige haben aber Anspruch auf Mutterschaftsgeld (13 Euro/Tag). Eine private Krankentagegeldversicherung kann die Lücke teilweise schließen.
Mutterschutz und Krankenversicherung
Während des Mutterschutzes ändert sich an Ihrer Krankenversicherung nichts. Sie bleiben versichert, die Beiträge werden auf Basis des Mutterschutzlohns bzw. des Mutterschaftsgeldes berechnet. In der anschließenden Elternzeit ohne Einkommen sind Pflichtversicherte beitragsfrei GKV-versichert.
Mutterschutz bei Fehlgeburt und Totgeburt
Ein schwieriges Thema, aber wichtig: Bei einer Fehlgeburt (vor der 24. SSW oder unter 500g) greift das Mutterschutzgesetz leider nicht. Es gibt keinen gesetzlichen Mutterschutz, kein Beschäftigungsverbot nach der Fehlgeburt und keinen Kündigungsschutz. Die betroffene Frau kann sich aber krankschreiben lassen.
Bei einer Totgeburt (ab der 24. SSW oder ab 500g) gelten dagegen die vollen Mutterschutzfristen – 8 Wochen Schutzfrist nach der Entbindung, Mutterschaftsgeld, Kündigungsschutz.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann muss ich meinem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen?
Es gibt keine gesetzliche Frist, aber das MuSchG empfiehlt, den Arbeitgeber zu informieren, sobald Sie von der Schwangerschaft wissen (§ 15 MuSchG). Je früher, desto besser – denn nur so kann der Arbeitgeber die Schutzmaßnahmen einleiten und der Kündigungsschutz greift sicher. In der Praxis warten viele Frauen bis zum Ende des ersten Trimesters – das ist verständlich und in den meisten Fällen unproblematisch.
Darf ich im Mutterschutz freiwillig arbeiten?
Vor der Geburt: Ja, wenn Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Sie können diese Erklärung jederzeit widerrufen. Nach der Geburt: Nein, in den ersten acht Wochen gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Auch eine freiwillige Arbeit ist nicht zulässig – der Arbeitgeber macht sich strafbar, wenn er Sie beschäftigt.
Was passiert, wenn das Kind früher oder später kommt als errechnet?
Kommt das Kind früher: Die nicht genutzte vorgeburtliche Schutzfrist wird zur nachgeburtlichen Frist addiert. Sie verlieren also keine Tage. Kommt das Kind später: Die vorgeburtliche Frist verlängert sich bis zur tatsächlichen Geburt – ohne dass die nachgeburtliche Frist von 8 Wochen gekürzt wird. Sie bekommen in diesem Fall also insgesamt mehr Mutterschutztage.
Bekomme ich während eines Beschäftigungsverbots mein volles Gehalt?
Ja. Sowohl beim ärztlichen als auch beim betrieblichen Beschäftigungsverbot erhalten Sie den sogenannten Mutterschutzlohn – das ist Ihr Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder drei Monate (§ 18 MuSchG). Der Arbeitgeber kann sich diese Kosten über die U2-Umlage erstatten lassen.
Kann ich den Mutterschutz auch auf den Vater übertragen?
Nein, der Mutterschutz ist ausschließlich für die Mutter vorgesehen und dient dem Schutz ihrer Gesundheit und der des Kindes. Der Vater hat keinen Anspruch auf Mutterschutz, kann aber ab der Geburt Elternzeit nehmen. Eine gesetzliche "Vaterschaftsfreistellung" nach EU-Richtlinie wird in Deutschland diskutiert, ist aber noch nicht umgesetzt.