Elternzeit beantragen: Fristen, Anspruch und Tipps
Elternzeit beantragen muss schriftlich beim Arbeitgeber erfolgen – spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn, wenn die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes liegen soll. Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag gilt eine Frist von 13 Wochen. Der Anspruch besteht für beide Elternteile – insgesamt bis zu 36 Monate pro Kind – und der Arbeitgeber kann den Antrag nicht ablehnen. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Jeder Arbeitnehmer, der mit seinem Kind im selben Haushalt lebt und es selbst betreut. Das gilt unabhängig davon, ob Sie in Vollzeit, Teilzeit, befristet oder in der Probezeit arbeiten. Auch Auszubildende, Heimarbeiter und geringfügig Beschäftigte haben Anspruch.
Und ja – auch Väter. Das ist inzwischen selbstverständlich, aber manche Arbeitgeber tun immer noch so, als wäre es exotisch. Ist es nicht. Rund 26 Prozent der Väter in Deutschland nehmen Elternzeit – Tendenz steigend. Die meisten allerdings nur die zwei "Partnermonate" beim Elterngeld, was finanziell oft die klügste Variante ist.
Adoptiv- und Pflegekinder
Auch bei der Aufnahme eines Adoptivkindes oder eines Kindes in Vollzeitpflege besteht Anspruch auf Elternzeit. Die Fristen berechnen sich dann ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in den Haushalt.
Den Antrag richtig stellen: So geht's
Form: Schriftlich, nicht digital
Hier ist der Gesetzgeber altmodisch: Der Antrag muss schriftlich erfolgen – also auf Papier, mit eigenhändiger Unterschrift. Eine E-Mail reicht nach aktueller Rechtslage nicht (§ 16 Abs. 1 BEEG verweist auf § 126 BGB). Geben Sie den Antrag persönlich ab und lassen Sie sich den Empfang bestätigen, oder schicken Sie ihn per Einschreiben.
Ein Muster-Antrag muss nicht lang sein:
"Hiermit beantrage ich Elternzeit für mein Kind [Name], geboren am [Datum], für den Zeitraum vom [Startdatum] bis zum [Enddatum]."
Das reicht. Sie müssen keine Gründe angeben und keine Genehmigung abwarten. Der Arbeitgeber muss die Elternzeit zur Kenntnis nehmen – ablehnen kann er sie nicht.
Frist: 7 Wochen (oder 13 Wochen)
Für Elternzeit bis zum dritten Geburtstag: mindestens 7 Wochen vorher beim Arbeitgeber einreichen. Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag: mindestens 13 Wochen vorher.
Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen? Die Elternzeit verschiebt sich entsprechend nach hinten. Heißt: Wenn Sie zu spät beantragen, beginnt die Elternzeit nicht zum Wunschtermin, sondern sieben (bzw. 13) Wochen nach Zugang des Antrags beim Arbeitgeber. In dringenden Fällen kann der Arbeitgeber einer kürzeren Frist zustimmen – muss er aber nicht.
Verbindliche Festlegung der ersten zwei Jahre
Achtung, hier steckt ein Detail, das viele übersehen: Mit dem Antrag auf Elternzeit vor dem dritten Geburtstag müssen Sie sich verbindlich für die ersten 24 Monate festlegen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Sie müssen angeben, wann genau Sie in dieser Zeit Elternzeit nehmen und wann nicht.
Beispiel: Mutter nimmt 12 Monate Elternzeit, danach Vater 2 Monate. Das muss im Voraus so festgelegt werden. Änderungen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Aufteilung der Elternzeit
36 Monate Elternzeit pro Elternteil, pro Kind. Diese können Sie aufteilen – und zwar flexibler, als viele denken:
- Bis zu 24 Monate können zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden (ohne Zustimmung des Arbeitgebers)
- Die Elternzeit kann in bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden (jeder weitere Abschnitt braucht die Zustimmung des Arbeitgebers)
- Beide Elternteile können gleichzeitig Elternzeit nehmen
- Elternzeit kann monatsweise oder auch tageweise festgelegt werden
Eine beliebte Variante: Mutter nimmt die ersten 14 Monate (12 + 2 Partnermonate beim Elterngeld), Vater nimmt dann den dritten bis vierten Monat parallel. Die restlichen Monate werden für später "aufgespart" – zum Beispiel für die Einschulung.
Teilzeit während der Elternzeit
Sie müssen in der Elternzeit nicht komplett aufhören zu arbeiten. Teilzeitarbeit bis zu 32 Stunden pro Woche ist erlaubt (seit September 2021 erhöht von 30 auf 32 Stunden). Das Recht auf Teilzeit in der Elternzeit ist in § 15 Abs. 7 BEEG geregelt.
Voraussetzungen für den Teilzeitanspruch:
- Der Arbeitgeber hat mehr als 15 Beschäftigte
- Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten
- Die Arbeitszeit soll auf 15 bis 32 Wochenstunden reduziert werden
- Der Arbeitgeber hat keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen
In der Praxis lehnen Arbeitgeber den Teilzeitwunsch selten ab – die Hürde für "dringende betriebliche Gründe" ist hoch. Wenn es doch Probleme gibt: Der Antrag auf Teilzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn gestellt werden.
Kündigungsschutz: Wann greift er?
Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit – frühestens aber acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (bei Elternzeit vor dem dritten Geburtstag) bzw. 14 Wochen vor Beginn (bei Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag). Er endet mit dem letzten Tag der Elternzeit.
Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen (§ 18 BEEG). Ausnahmen gibt es nur in besonderen Fällen – etwa bei Betriebsstilllegung. Dafür muss der Arbeitgeber eine Zulässigkeitserklärung bei der zuständigen Behörde beantragen (in der Regel das Regierungspräsidium oder die Bezirksregierung).
Umgekehrt können Sie während der Elternzeit kündigen – mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit (§ 19 BEEG). Das ist deutlich kürzer als die normale Kündigungsfrist und gibt Ihnen Flexibilität für einen Jobwechsel.
Elternzeit und Elterngeld: Der finanzielle Aspekt
Elternzeit und Elterngeld sind zwei verschiedene Dinge – aber sie greifen ineinander. Kurz gefasst:
- Basiselterngeld: 65-67% des Nettoeinkommens (mindestens 300 Euro, maximal 1.800 Euro/Monat) für bis zu 14 Monate (davon mindestens 2 Partnermonate)
- ElterngeldPlus: Halbes Basiselterngeld, dafür doppelte Bezugsdauer – ideal bei Teilzeitarbeit
- Partnerschaftsbonus: Vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn beide Elternteile gleichzeitig 24-32 Stunden/Woche arbeiten
Die Kombination aus Elternzeit, Teilzeitarbeit und ElterngeldPlus kann finanziell sehr attraktiv sein. Rechnen Sie die verschiedenen Szenarien durch – die Elterngeldstellen beraten kostenlos, und es gibt gute Online-Rechner (z.B. auf familienportal.de).
Rückkehr nach der Elternzeit
Nach Ende der Elternzeit haben Sie Anspruch auf Ihren bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz. "Gleichwertig" heißt: gleiche Tätigkeit, gleiche Vergütung, vergleichbare Bedingungen. Der Arbeitgeber kann Sie nicht einfach auf eine schlechtere Stelle setzen.
In der Praxis gibt es hier manchmal Konflikte – besonders wenn sich während der Elternzeit Strukturen im Unternehmen geändert haben. Sprechen Sie deshalb frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber über die Rückkehr. Ein bis zwei Monate vor Ende der Elternzeit ist ein guter Zeitpunkt für ein Gespräch.
Häufige Fehler bei der Elternzeit
Fehler 1: E-Mail statt Brief. Der Antrag per E-Mail ist nach aktueller Rechtslage unwirksam. Immer schriftlich auf Papier.
Fehler 2: Zu spät festlegen. Vergessen Sie nicht die verbindliche Festlegung für die ersten 24 Monate. Wer hier unklar bleibt, hat später Probleme bei Änderungen.
Fehler 3: Elternzeit mit Elterngeld verwechseln. Elternzeit = Job ruht. Elterngeld = Geldzahlung. Beides wird getrennt beantragt – Elternzeit beim Arbeitgeber, Elterngeld bei der Elterngeldstelle.
Fehler 4: Urlaubsanspruch nicht klären. Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch kürzen – pro vollem Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel (§ 17 BEEG). Nicht verbrauchter Urlaub aus der Zeit vor der Elternzeit verfällt aber nicht und muss nach der Rückkehr gewährt werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann mein Arbeitgeber die Elternzeit ablehnen?
Nein. Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch. Der Arbeitgeber kann sie nicht ablehnen, wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind (fristgerechter schriftlicher Antrag). Er muss die Elternzeit lediglich zur Kenntnis nehmen. Eine "Genehmigung" ist nicht erforderlich.
Kann ich die Elternzeit vorzeitig beenden?
Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Eine einseitige vorzeitige Beendigung ist grundsätzlich nicht möglich – außer Sie erwarten ein weiteres Kind und möchten die neue Mutterschutzfrist in Anspruch nehmen. In diesem Fall können Sie die laufende Elternzeit vorzeitig beenden, ohne dass der Arbeitgeber zustimmen muss.
Was passiert mit meiner Krankenversicherung während der Elternzeit?
Pflichtversicherte bleiben während der Elternzeit beitragsfrei in der GKV versichert, solange sie kein Einkommen haben. Bei Teilzeitarbeit fallen ganz normal Beiträge an. Freiwillig Versicherte müssen weiter Beiträge zahlen – hier gibt es aber Härtefallregelungen und den Mindestbeitrag.
Kann ich während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten?
Ja, Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige ist erlaubt – aber nur mit Zustimmung Ihres aktuellen Arbeitgebers. Die Zustimmung darf er nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern. Die Arbeitszeit darf 32 Stunden pro Woche nicht überschreiten (alle Beschäftigungen zusammen).
Wie berechne ich den optimalen Zeitpunkt für die Elternzeit?
Das hängt von vielen Faktoren ab: Geburtstermin, Mutterschutzfrist, Elterngeld-Variante, Einkommen beider Eltern, Betreuungsmöglichkeiten. Die Frauenärztin kann den voraussichtlichen Geburtstermin berechnen, ab dem Sie planen können. Grundregel: Für Mütter beginnt die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist (8 Wochen nach der Geburt), für Väter flexibel ab der Geburt.