Kinderkrankengeld: Anspruch, Dauer und Antrag
Kind krank, Arbeit unmöglich — was nun?
Wenn Ihr Kind krank wird und Sie deshalb nicht arbeiten können, haben Sie als gesetzlich Versicherter Anspruch auf Kinderkrankengeld. Pro Kind stehen Ihnen 15 Arbeitstage pro Jahr zu, Alleinerziehenden sogar 30 Tage. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch — auf maximal 35 Tage pro Elternteil, bei Alleinerziehenden auf 70 Tage. Das Kinderkrankengeld liegt bei etwa 90 Prozent des Nettogehalts und wird von Ihrer Krankenkasse gezahlt, nicht vom Arbeitgeber. Damit ist es deutlich großzügiger als das reguläre Krankengeld, das nur 70 Prozent des Bruttogehalts beträgt.
Wer hat Anspruch?
Die Voraussetzungen sind klar geregelt. Alle Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
- Sie sind gesetzlich krankenversichert — Privatversicherte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld der GKV, aber eventuell andere Optionen (dazu später mehr)
- Ihr Kind ist unter 12 Jahre alt. Bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt die Altersgrenze komplett.
- Ihr Kind ist gesetzlich versichert — entweder eigenständig oder über die Familienversicherung
- Ein ärztliches Attest bestätigt, dass Ihr Kind krank ist und beaufsichtigt oder betreut werden muss
- Keine andere Person im Haushalt kann die Betreuung übernehmen — also kein Elternteil, das zu Hause ist und nicht arbeitet
Wichtig: Beide Elternteile haben einen eigenen Anspruch. Wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner die Tage aufgebraucht hat, können Sie Ihre noch nutzen — und umgekehrt. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist auch eine Übertragung der Tage zwischen den Elternteilen möglich. Das kann besonders praktisch sein, wenn ein Elternteil beruflich weniger flexibel ist.
Wie beantragen Sie Kinderkrankengeld?
Schritt für Schritt durch den Antrag
- Kind beim Arzt vorstellen: Sie brauchen ein ärztliches Attest, das die Erkrankung und die voraussichtliche Dauer bestätigt. Der Kinderarzt oder auch der Hausarzt stellt dafür eine spezielle Bescheinigung aus — das Formular heißt offiziell Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes.
- Arbeitgeber informieren: Melden Sie sich am ersten Tag telefonisch oder per E-Mail bei Ihrem Arbeitgeber. Sie sind dazu gesetzlich verpflichtet. Geben Sie an, wie lange Sie voraussichtlich fehlen werden.
- Krankenkasse kontaktieren: Reichen Sie das ärztliche Attest bei Ihrer Krankenkasse ein — viele Kassen bieten das mittlerweile digital über die App oder per E-Mail an. Manche Kassen haben ein eigenes Antragsformular auf ihrer Website.
- Kinderkrankengeld wird überwiesen: Die Kasse berechnet den Betrag auf Basis Ihres letzten Nettogehalts und überweist ihn — meist innerhalb von 1 bis 2 Wochen nach Eingang aller Unterlagen.
Wie viel Geld bekommen Sie konkret?
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Bei Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) sogar 100 Prozent. Der Arbeitgeber zahlt für die Tage, an denen Sie Kinderkrankengeld beziehen, kein Gehalt. Allerdings: Manche Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sehen eine Fortzahlung durch den Arbeitgeber vor — prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und den geltenden Tarifvertrag. In dem Fall entfällt der Antrag bei der Krankenkasse.
Rechenbeispiel: Bei einem monatlichen Netto von 2.500 Euro erhalten Sie pro Tag etwa 83 Euro Kinderkrankengeld (2.500 x 90% / 30 Tage). Der genaue Betrag hängt von Ihrem individuellen Netto ab.
Sonderregelungen: Was sich geändert hat
Die Erhöhung der Tage
Vor 2021 standen gesetzlich Versicherten nur 10 Tage pro Kind und Jahr zu, Alleinerziehenden 20 Tage. Während der Corona-Pandemie wurden die Kinderkrankentage schrittweise erhöht — zunächst als Sonderregelung, dann dauerhaft. Seit 2024 gelten 15 Tage pro Kind und Elternteil als regulärer Anspruch. Bei Alleinerziehenden sind es 30 Tage. Das ist eine deutliche Verbesserung.
Corona-Sonderregelung — was davon bleibt
Während der Pandemie galt der Anspruch auch bei Kita- und Schulschließungen, ohne dass das Kind tatsächlich krank war. Diese Sonderregelung ist inzwischen ausgelaufen. Im Normalfall gilt: Das Kind muss tatsächlich krank sein und ein ärztliches Attest muss vorliegen.
Kind krank, aber Homeoffice möglich?
Eine häufige Frage, die Arbeitgeber gerne stellen: Können Sie nicht einfach von zu Hause arbeiten? Die Antwort ist eindeutig: Nein, der Arbeitgeber kann das nicht verlangen. Das Recht auf Freistellung nach § 45 SGB V ist unabhängig davon, ob Sie theoretisch im Homeoffice arbeiten könnten. Wer ein krankes Kind pflegt, arbeitet nicht — auch nicht am Laptop auf dem Küchentisch. Das haben mehrere Arbeitsgerichte bestätigt.
Privatversicherte: Welche Optionen gibt es?
Privatversicherte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Kinderkrankengeld der GKV. Aber es gibt Alternativen:
- § 616 BGB: Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt Arbeitnehmern grundsätzlich das Recht auf bezahlte Freistellung bei vorübergehender Verhinderung — allerdings nur für wenige Tage, und manche Arbeitsverträge schließen § 616 ausdrücklich aus. Prüfen Sie Ihren Vertrag.
- Unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V analog: Auch Privatversicherte haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung für die Betreuung kranker Kinder. Der Arbeitgeber muss Sie freistellen.
- Krankentagegeld der PKV: Einige private Krankenversicherungen bieten ein Krankentagegeld für die Betreuung kranker Kinder an. Das ist aber selten und tarifabhängig.
Wenn das Kind länger krank ist
Was passiert, wenn die Kinderkrankentage aufgebraucht sind, das Kind aber immer noch krank ist? Dann wird es zugegebenermaßen kompliziert:
- Übertragung vom Partner: Wenn Ihr Partner noch Tage übrig hat und beide Arbeitgeber zustimmen, können Tage übertragen werden.
- Unbezahlte Freistellung: Sie können sich unbezahlt freistellen lassen. Der Arbeitgeber muss zustimmen, kann aber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
- Bei schwerer Erkrankung: Bei schwerkranken Kindern (z. B. Krebs) gibt es einen erweiterten Anspruch auf Kinderkrankengeld — ohne zeitliche Begrenzung bei stationärer Behandlung und zeitlich unbegrenzt bei Kindern unter 12 mit einer Prognose von wenigen Wochen oder Monaten.
- Pflegezeit: Bei langfristiger Erkrankung oder Behinderung können Sie Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nehmen — bis zu 6 Monate unbezahlte Freistellung mit Kündigungsschutz.
Kinderkrankengeld und besondere Situationen
Getrennt lebende Eltern
Auch getrennt lebende Eltern haben jeweils einen eigenen Anspruch auf Kinderkrankentage — unabhängig davon, bei wem das Kind lebt. Voraussetzung: Das Kind ist bei beiden Elternteilen in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert oder eigenständig versichert.
Mehrere Kinder gleichzeitig krank
Wenn mehrere Kinder gleichzeitig krank sind, werden nur die Tage für ein Kind angerechnet — Sie verbrauchen also nicht doppelt so viele Tage, wenn beide Kinder Fieber haben.
Kinderkrankengeld und Elternzeit
Sind Sie in Elternzeit und arbeiten nicht, haben Sie keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld — logisch, denn Sie fallen ja nicht bei der Arbeit aus. Wenn Sie allerdings in Elternzeit Teilzeit arbeiten (bis zu 32 Stunden pro Woche), haben Sie den vollen Anspruch für die Arbeitstage.
Häufige Fragen
Kann ich Kinderkrankentage für verschiedene Kinder einzeln nutzen?
Ja. Sie haben 15 Tage pro Kind. Bei zwei Kindern also 30 Tage, bei drei Kindern 45 Tage — maximal aber 35 Tage insgesamt pro Elternteil. Alleinerziehende: maximal 70 Tage.
Muss ich zum Kinderarzt oder reicht auch der Hausarzt?
Jeder Arzt kann die ärztliche Bescheinigung ausstellen — auch der Hausarzt oder ein Facharzt. Es muss kein Kinderarzt sein.
Gilt Kinderkrankengeld auch bei Kita-Schließung wegen Streik?
Nein, nur bei pandemiebedingten Schließungen gab es eine Sonderregelung. Bei Streik, Fortbildungstagen oder anderen Schließungsgründen greift das Kinderkrankengeld nicht. Hier müssen Sie regulären Urlaub nehmen oder mit dem Arbeitgeber eine andere Lösung finden.
Bekomme ich Kinderkrankengeld auch in der Probezeit?
Ja. Der Anspruch besteht ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses. Die Probezeit spielt keine Rolle. Auch befristet Beschäftigte haben den vollen Anspruch.
Was ist, wenn beide Elternteile berufstätig sind und keiner zu Hause bleiben kann?
Jeder Elternteil hat seinen eigenen gesetzlichen Anspruch. Wer zu Hause bleibt, ist eine Frage der Absprache innerhalb der Familie. Der Arbeitgeber darf nicht verlangen, dass der jeweils andere Elternteil zu Hause bleibt — jeder hat sein eigenes Recht auf Freistellung.